469, Z. 38 f.]). Die Vorgänge schilderte er nüchtern und keineswegs stark belastend für den Beschuldigten. So wies er in der ersten Einvernahme darauf hin, der Beschuldigte habe die Barzahlung nicht verlangt (pag. 43, Z. 81). Weiter erwähnte er, die Rückvergütungen durchaus auch bei zwei bis drei weiteren Kunden in bar zu zahlen (pag. 47, Z. 91). Vor diesem Hintergrund erscheint eine Falschbelastung höchst unwahrscheinlich. Nicht stichhaltig ist sodann das von der Verteidigung vorgebrachte Argument, G.________ sei 2012 wegen der hohen Ausständen der D.________AG bei der H.________AG erpressbar gewesen.