Bezeichnenderweise wusste G.________ nichts von einer angeblichen «Garantenpflicht» des Beschuldigten ihm oder der H.________AG gegenüber (pag. 469, Z. 20 f.). Die Aussagen von G.________ sind stimmig und glaubhaft. Nachvollziehbar und anschaulich legte er über die verschiedenen Einvernahmen hinweg gleichbleibend dar, wie es über den Beschuldigten zu der Geschäftsbeziehung seiner H.________AG mit der D.________AG kam. Deren grosser Bedarf an Temporärmitarbeitern bescherte der H.________AG hohe Umsatzzahlen, was die Gewährung grosszügiger Rückvergütungen zuliess.