Er machte auch deutlich, dass es sich nicht um eine private Vereinbarung zwischen ihm und dem Beschuldigten gehandelt habe (pag. 469, Z. 11 f.). Für ihn sei klar gewesen, dass der Beschuldigte als Vertreter der D.________AG aufgetreten sei, da er deren Direktor gewesen sei (pag. 470, Z. 17). Einleuchtend ist die Erklärung G.________s, er hätte, wenn er die «ristournes» an eine Privatperson ausbezahlt hätte, diese Zahlungen als private ausweisen und gegenüber seinem Mitaktionär rechtfertigen müssen, ansonsten er mit der Buchhaltung und den Steuern Probleme bekommen hätte (pag. 469, Z. 11 ff. und 19). Bezeichnenderweise wusste G._______