aus, der am 19. September 2012 polizeilich sowie unter Zeugenpflicht am 22. Juni 2015 durch die Staatsanwaltschaft und anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2017 zur Sache befragt wurde. Im Gegensatz zum Beschuldigten machte er stets geltend, es habe sich bei den «ristournes» um Rückvergütungen aufgrund des Umsatzes gehandelt, und sie seien für die D.________AG bestimmt gewesen (pag. 47, Z. 61 ff.; pag. 48, Z. 126 ff.; pag. 468, Z. 38; pag. 469, Z. 7 f.; pag. 470, Z. 3 und 17 ff.). Er machte auch deutlich, dass es sich nicht um eine private Vereinbarung zwischen ihm und dem Beschuldigten gehandelt habe (pag.