Er blieb in seinen Antworten vage, wich aus, schweifte ab und verstrickte sich wiederholt in Widersprüche. Schon aus seinen unglaubhaften Aussagen kann geschlossen werden, dass die Version mit der «Garantenpflicht» nichts als eine nachgeschobene Schutzbehauptung ist. 9.3 Stark belastend für den Beschuldigten fielen die Aussagen von G.________ aus, der am 19. September 2012 polizeilich sowie unter Zeugenpflicht am 22. Juni 2015 durch die Staatsanwaltschaft und anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2017 zur Sache befragt wurde.