__ die Zahlung von Ausständen hätte garantieren sollen. Wie gezeigt, erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten zu der angeblichen privaten Vereinbarung zwischen ihm und G.________ alles andere als kohärent, differenziert und gleichbleibend, wie dies die Verteidigung vorbringt. Die «Garantenpflicht» brachte der Beschuldigte erst nach zwei Jahren überhaupt aufs Tapet. Ein Grund, weshalb er nicht schon früher so hätte aussagen sollen, ist nicht ersichtlich, zumal er von Anfang an relativ bereitwillig Auskunft über die Zahlungen gab und auch ausdrücklich nach seiner Gegenleistung dazu gefragt wurde.