14 schäftsführer für die D.________AG geknüpft war und nach seiner Freistellung im Sommer 2012 endete (vgl. auch die Aussage von G.________ [pag. 471, Z. 8 f.], wonach die Geschäftsbeziehung zwischen der H.________AG und der D.________AG danach noch ein Jahr weitergegangen sei). Dies erscheint völlig abwegig, wenn es sich dabei wie geltend gemacht um das Entgelt für eine rein private und persönliche Verpflichtung des Beschuldigten gehandelt hätte, die G.________ die Zahlung von Ausständen hätte garantieren sollen.