653, Z. 39). Geradezu entlarvend wirkt in diesem Zusammenhang, dass er die Frage, ob er für das Jahr 2012 nicht mehr zugute gehabt habe, mit dem Hinweis verneint, danach ja nicht mehr «dort» gewesen zu sein (vgl. pag. 653, Z. 39 ff.). Er räumte damit selber ein, dass seine Berechtigung zur Entgegennahme der Zahlungen an seine Tätigkeit als Ge-