652, Z. 32 ff.). Dem steht neben der eindeutigen Bezeichnung in der Quittung («Acompte sur ristourne 2012») und dem im Gegensatz zu den in den Vorjahren runden Betrag von CHF 10'000.00 (vgl. pag. 40) vor allem entgegen, dass die Rückvergütung für das Jahr 2011 bereits am 27. April 2012 erfolgt ist (vgl. pag. 39). Auf diesen Vorhalt hin änderte der Beschuldigte seine Aussage kurzerhand dahingehend ab, es sei dann halt das gewesen, was ihm etwa von Januar bis Juli 2012 zugestanden habe (pag. 652, Z. 37 f.; pag. 653, Z. 39).