491, Z. 37). Sein erstmals vorgebrachtes Argument, auf den Quittungen sei keine Mehrwertsteuer enthalten (pag. 651, Z. 42 f.), wird schon durch die Quittungen selber entkräftet. Besonders auffällig ist das Durcheinander, das der Beschuldigte im Zusammenhang mit der letzten erhaltenen Zahlung machte: Wie schon in der Einvernahme vom 9. Dezember 2014 (pag. 126 f., Z. 159 ff.) stellte er sich auf den Standpunkt, es habe sich dabei um eine Zahlung aus dem Vorjahr (2011, und nicht um eine Akontozahlung für 2012) gehandelt (pag. 652, Z. 32 ff.).