Auch in weiteren Punkten fielen seine Aussagen widersprüchlich aus. So vermochte er sich anders als vor der Vorinstanz nicht mehr daran zu erinnern, ob er die Vergütungen in der Steuererklärung deklarierte oder nicht, was angesichts deren Höhe und auch des einschneidenden Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahrens erstaunt. Die früher noch als horrend bezeichneten und auf eine halbe Million geschätzten Ausstände der D.________AG bei der H.________AG (vgl. pag. 125, Z. 104 ff.) sollen nun noch etwa als halb so viel betragen haben (vgl. pag. 653, Z. 29 ff.; vgl. auch pag. 491, Z. 37).