Der Beschuldigte verwendete die vereinnahmten «ristournes» denn auch just für die Bezahlung privater Schulden. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, wie er unter diesen Umständen irgendwelche Garantien hätte übernehmen können. Entgegen früheren Aussagen gab der Beschuldigte vor der Kammer an, er hätte G.________ wohl schon etwas gegenüber anderen Lieferanten bevorzugt (pag. 652, Z. 6 f.; pag. 654, Z. 9 f., wohlweislich nicht ohne den Hinweis, wonach die D.________AG damals noch nicht in einem Konkursverfahren gewesen sei). Auch in weiteren Punkten fielen seine Aussagen widersprüchlich aus.