Es konnte daher kaum erwartet werden, dass er – Gründer, Verwaltungsrat, Geschäftsführer und gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin, E.________, Mehrheitsaktionär der D.________AG – bei schlechtem Geschäftsgang für die Gesellschaft hätte in die Bresche springen können. So ging es ihm 2011/2012, als eine solche Garantie aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten der D.________AG besonders zum Tragen gekommen wäre, finanziell ebenfalls sehr schlecht (vgl. pag. 80, Z. 284 ff.). Der Beschuldigte verwendete die vereinnahmten «ristournes» denn auch just für die Bezahlung privater Schulden.