Dass es dem Beschuldigten im Zeitpunkt der ersten Auszahlung 2008 finanziell noch besser ging und er damals nicht überschuldet war, vermag daran nichts zu ändern. Der Beschuldigte brachte wiederholt vor, das Private und das Geschäftliche nicht immer konsequent getrennt zu haben. Es konnte daher kaum erwartet werden, dass er – Gründer, Verwaltungsrat, Geschäftsführer und gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin, E.________, Mehrheitsaktionär der D.________AG – bei schlechtem Geschäftsgang für die Gesellschaft hätte in die Bresche springen können.