654, Z. 1 ff.). Dass es aber vorliegend gerade nicht um eine solche offenbar branchenübliche Rückvergütung wegen eines grossen Umsatzes, sondern um eine ungewöhnliche finanzielle Abgeltung einer persönlichen Haftung oder Garantie gehen soll, blendete er dabei aus. Wie eine solche private Solidar- oder Ausfallhaftung hätte funktionieren, insbesondere der H.________AG überhaupt irgendeinen konkreten Vorteil hätte bringen sollen, ist denn auch nicht ansatzweise nachvollziehbar. Dem Beschuldigten zufolge hätte G.________ in einer kritischen Situation einfach mit ihm privat eine Lösung finden müssen.