Die Million war der Umsatz.» Dass er die Zahlungen nicht in der privaten Steuererklärung deklarierte, bezeichnete der Beschuldigte lapidar als «Versäumnis meinerseits» (pag. 491, Z. 43 f.). Vor der Kammer konnte der Beschuldigte die Fragen, weshalb die Rückvergütungen eine rein private Angelegenheit gewesen sein sollten und wie denn die geltend gemachte Garantie konkret hätte funktionieren sollen, ebenfalls nicht schlüssig beantworten. Er wich aus, verwies unter anderem wieder darauf, dass die Idee von G.________ gekommen sei und diesem zufolge Umsatzrückvergütungen üblich seien (pag. 651, Z. 17 ff.; vgl. pag. 652, Z. 1 ff., 10 ff. und 25 ff.; pag. 654, Z. 1 ff.).