Dies, zumal er die moralische Pflicht bei einem Freund als besonders intensiv hervorhob und er offenbar von anderen Lieferanten keine entsprechende Vergütungen beanspruchte (vgl. pag. 493, Z. 36 ff.). Auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Dezember 2017 war der Beschuldigte nicht in der Lage, einigermassen einleuchtende Angaben in Bezug auf seine angeblich übernommene «Garantenpflicht» zu machen. Vorab machte er wiederum geltend, die «ristournes» seien nicht seine Idee gewesen, sondern diejenige von G.________ (pag. 491, Z. 24 ff.): «Er schlug mir vor, mir eine private Rückvergütung auf den Umsatz zu gewähren. Umgekehrt stand ich bei Problemen persönlich dafür grad.