126, Z. 148 f.): «Wenn es jedoch so weit gekommen wäre, hätte ich mit ihm privat eine Lösung finden müssen.» In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Juni 2015 beschrieb der Beschuldigte das Wort «ristourne» selber als Rückvergütung auf getätigtem Umsatz (pag. 135, Z. 44). Eine solche müsse aber vorliegend – wie der Beschuldigte vage anfügte (pag. 135, Z. 46 ff.) – «nicht unbedingt» deshalb an die D.________AG fliessen, weil auch die Vergütung von dieser geflossen sei.