11 Kündigung oder Freistellung gestellt worden sei, die letzte Variante genommen (pag. 111 f., Z. 313 ff.). Erst in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Dezember 2014 brachte der Beschuldigte erstmals explizit eine «Garantenstellung» ins Spiel. Auf die Frage nach dem Zweck der Zahlung führte er aus, G.________ habe ihm gesagt, er erhalte eine Rückvergütung, wobei seine Gegenleistung die folgende sei (pag. 125, Z. 93 ff.