88 ff.) ging es ausschliesslich um den Vorwurf, der Beschuldigte habe private Flugreisen als Geschäftsaufwand verbuchen lassen. Die Umsatzrückvergütungen waren erst bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Juli 2013 wieder Thema. Dort bekräftigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen, wonach das Geld für ihn bestimmt gewesen sei und er mit G.________ eine rein private Vereinbarung gehabt habe. Verhandlungen mit G.________ über Preise von Verträgen habe ausschliesslich er gemacht. Die in den Quittungen ausgewiesenen Beträge (über CHF 180'000.00) habe er von G.________ entgegengenommen (pag. 105, Z. 57 ff.).