80, Z. 290 ff.). Selbst wenn dem so gewesen wäre und der Beschuldigte einen Teil der erhaltenen Rückvergütungen zur Rückzahlung der im «Termsheet» (pag. 118) pauschal anerkannten ungerechtfertigten Bezüge an die D.________AG – von ihm selber oder von E.________ (vgl. pag. 129, Z. 253 ff.; pag. 258 f.) – verwendet hätte, wurden diese im Ergebnis nicht für die D.________AG, sondern zur Tilgung privater Schulden verwendet. In der zweiten Einvernahme vom 31. Januar 2013 (pag. 88 ff.) ging es ausschliesslich um den Vorwurf, der Beschuldigte habe private Flugreisen als Geschäftsaufwand verbuchen lassen.