43, Z. 63). Hinzu kommen nun aber noch weitere belastende Indizien – namentlich verschiedene Aussagen des Beschuldigten selber (E. 9.2 unten) und von G.________, die Vorkommnisse, die letztlich zur fristlosen Kündigung und zur Anzeige führten (E. 9.3 unten) sowie der Vorschuss, den sich der Beschuldigte nach seiner Freistellung noch auszahlen liess (E. 9.4 unten) –, auf die nachfolgend noch näher einzugehen ist. 9.2