Auch wenn die Zahlungen bar (dazu auch E. 9.3 unten) und offenbar ausserhalb von Geschäftsräumlichkeiten erfolgten, deuten die genannten Umstände klar darauf hin, dass sich zwei Geschäftsleute im Rahmen vertraglicher Vorgänge im Zusammenhang mit der Ausleihung von Personal zwischen zwei Gesellschaften trafen und trotz freundschaftlicher Beziehungen untereinander nicht als Privatleute unterwegs waren. Der Beschuldigte, der das Geld ja privat vereinnahmt haben will, unterliess es denn auch, die Einkünfte in seiner Steuererklärung zu deklarieren und zu versteuern, was im Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren eindeutig festge-