Es wäre alles andere als logisch, eine Rückvergütung nicht der umsatzgenerierenden Unternehmung, sondern einer Privatperson gutzuschreiben und auszuzahlen. Auch wenn die Zahlungen bar (dazu auch E. 9.3 unten) und offenbar ausserhalb von Geschäftsräumlichkeiten erfolgten, deuten die genannten Umstände klar darauf hin, dass sich zwei Geschäftsleute im Rahmen vertraglicher Vorgänge im Zusammenhang mit der Ausleihung von Personal zwischen zwei Gesellschaften trafen und trotz freundschaftlicher Beziehungen untereinander nicht als Privatleute unterwegs waren.