Auf der ersten Quittung ist aber unmittelbar oberhalb von Name und Unterschrift des Beschuldigten nochmals ausdrücklich die D.________AG genannt. Diese Quittung, die der über Jahre hinweg nachgelebten mündlichen Übereinkunft zwischen dem Beschuldigten und G.________ zeitlich am nächsten war, bekräftigt damit, dass der Beschuldigte die Barbeträge im Namen der D.________AG in Empfang nahm. Zudem nehmen die Quittungen ausdrücklich Bezug auf die damals zwischen der H.________AG und der D.________AG bestehende Geschäftsbeziehung betreffend Personalverleih. Die jeweils ausbezahlten und als «ristourne» bezeichneten