Bei einer auf eine Privatperson ausgestellten Quittung wäre demgegenüber – selbst (und gerade) wenn nicht die Privatadresse sondern die Geschäftsadresse aufgeführt wird – zu erwarten, dass der Name des Vertragspartners an erster Stelle genannt wird. Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als die beiden Beteiligten als langjährige CEOs den Unterschied zwischen ihren Gesellschaften und ihnen als Privatpersonen bestens kannten. Zudem ging es nicht um irgendwelche unwichtige, nebenbei unterzeichnete Bestätigungen.