Vielmehr wird damit gemeinhin zum Ausdruck gebracht, dass nicht einfach jede für die Firma autorisierte, sondern eben nur die erwähnte, für die fragliche Angelegenheit zuständige Person den entsprechenden Brief öffnen soll. Bei einer auf eine Privatperson ausgestellten Quittung wäre demgegenüber – selbst (und gerade) wenn nicht die Privatadresse sondern die Geschäftsadresse aufgeführt wird – zu erwarten, dass der Name des Vertragspartners an erster Stelle genannt wird.