8 Jahr, die CHF 10'000.00 hätten dem entsprochen, was ihm damals zugestanden habe und weiter: «Danach war ich ja nicht mehr dort.» Wem die Rückvergütungen danach zustanden, konnte er nicht sagen (pag. 653, Z. 36 ff.). Dass die letzte Zahlung genau an dem Tag erfolgte, an dem die D.________AG den Brief mit der Mitteilung über die Freistellung des Beschuldigten verschickte, bezeichnete er als Zufall (pag. 652, Z. 42; pag. 653, Z. 25). Kein Zufall sei indessen gewesen, dass dies nach der Freistellung gewesen sei.