Gefragt nach der am 13. August 2012 erfolgten Zahlung von CHF 10'000.00 sagte er aus, dieser Betrag habe ihm zugestanden. Trotz allfälliger Bezeichnung als solche sei es keine Akontozahlung gewesen, sondern eine Zahlung aufgrund des vergangenen Geschäftsjahres bzw. für Januar bis Juli 2012, wie er auf Vorhalt der bereits am 27. April 2012 erfolgten Zahlung für das Jahr 2011 korrigierte (pag. 652, Z. 32 ff.). Auf spätere Ergänzungsfragen führte der Beschuldigte aus, man habe nie eine Schlussrechnung gemacht. Er habe nichts mehr zugute gehabt für dieses