chen Einvernahme vom 9. Dezember 2014 (vgl. pag. 125) nie die Rede von einer Gegenleistung seinerseits war, konnte der Beschuldigte nicht sagen (pag. 651, Z. 29 ff.). Die Quittungen seien auf die Firma ausgestellt, aber an ihn persönlich und vertraulich adressiert gewesen. Er habe diese nie selber verlangt, sie seien nicht für ihre Buchhaltung (der D.________AG) bestimmt gewesen und es sei darin etwa auch keine Mehrwertsteuer enthalten (pag. 651, Z. 41 ff.). Letzteres korrigierte er auf späteren Hinweis, dass die Mehrwertsteuer auf den Bestätigungen ausgewiesen sei (pag. 654, Z. 29: «Ja, dann muss es so gewesen sein.»).