651, Z. 10 f.). Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen, für welche erbrachten Leistungen die Barauszahlungen der H.________AG erfolgt seien und gefragt danach, weshalb die Rückvergütungen dann eine rein private Angelegenheit sein sollen, verwies er zunächst darauf, dass dies der Vorschlag von G.________ gewesen sei. Dieser habe eine Zusammenarbeit und zudem vorgeschlagen, er, der Beschuldigte, solle als Freund privat als persönlicher Garant dafür einstehen. Gemäss G.________ sei das üblich und mache er das auch so im Baugewerbe, dass bezüglich eines gewissen Umsatzanteils eine Rückvergütung stattfinde (pag. 651, Z. 19 ff. und 38). Weshalb allerdings bis zur staatsanwaltschaftli-