652, Z. 11). Er bestreitet damit, dass die jeweils private Vereinnahmung der Zahlungen zu einem Schaden der D.________AG geführt hat und er sich dadurch ungerechtfertigt bereichern wollte. Zu klären ist damit nachfolgend im Wesentlichen, ob die von der H.________AG an den Beschuldigten bezahlten «ristournes» der D.________AG zustanden und wenn ja, ob der Beschuldigte dies wusste oder, ob er allenfalls (in guten Treuen) von einer privaten Zahlung ausgegangen war.