6 H.________AG, basierte. Ab dem 1. Januar 2012 war der Beschuldigte noch Mitglied des Verwaltungsrates und teilte sich mit dem als Sanierungsberater zu der D.________AG gestossenen I.________ die Geschäftsleitung, bis der Beschuldigte am 7. August 2012 freigestellt wurde (vgl. pag. 10; pag. 28, Z. 49 ff.; pag. 75, Z. 28 ff.; pag. 117; pag. 126, Z. 157 f.). Die Vorinstanz hat weiter zutreffend festgehalten, dass sich der angeklagte Sachverhalt vom äusseren Geschehensablauf her grundsätzlich als unbestritten erweist. Der Beschuldigte bestätigte, von G.___