Auf diese zutreffenden und unbestrittenen Feststellungen kann verwiesen werden. Wesentlich ist im Zusammenhang mit dem vorliegend noch zu beurteilenden Tatvorwurf, dass die D.________AG ihr Temporärpersonal während Jahren über die H.________AG rekrutierte und dies auf der engen persönlichen Beziehung zwischen dem Beschuldigten, damaliger Verwaltungsratspräsident und CEO der D.________AG, und G.________, dem Geschäftsführer der