Sie behielt sich vor, die als Veruntreuung angeklagten Sachverhalte rechtlich auch unter dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu würdigen (pag. 467). Die Kammer hat sich in der Berufungsverhandlung ebenfalls eine entsprechende rechtliche Würdigung vorbehalten (pag. 649). 5 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung