398 Abs. 3 StPO). Mangels (Anschluss-)Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der Vorwürfe gemäss Ziffer I.1 bis 1.6. der Anklageschrift (pag. 369 ff.) brachte die Vorinstanz auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Würdigungsvorbehalt an. Sie behielt sich vor, die als Veruntreuung angeklagten Sachverhalte rechtlich auch unter dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu würdigen (pag.