IV.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Die Berufung richtet sich demgegenüber gegen den Schuldspruch (Veruntreuung, mehrfach begangen zum Nachteil der D.________AG) und die dafür ausgesprochene Freiheitsstrafe gemäss Ziff. II sowie gegen die verfügte Verrechnung der (Teil-) Entschädigung mit den anteilsmässig auferlegten Verfahrenskosten gemäss Ziff. IV.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Diese Punkte sind mithin durch die Kammer neu zu beurteilen, ebenso wie die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO). Dabei verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).