5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 17. August 2018 nur in Teilen an (E. 2 oben). Unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen sind die Freisprüche gemäss Ziff. I, der Entscheid betreffend das Widerrufsverfahren gemäss Ziff. III sowie die Verfügung über die beschlagnahmten drei Couverts gemäss Ziff. IV.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs.