A.________ sei in Anwendung von Art. 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren; 2. zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie den gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV.