5. Das Urteil sei weiter aufzuheben hinsichtlich der Verrechnung der auf die Freisprüche entfallenden Entschädigung mit den Herrn A.________ auferlegten anteilsmässigen Verfahrenskosten (IV., Ziff. 2 des angefochtenen Urteils). 6. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 7. Herrn A.________ sei eine Entschädigung für die Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren gemäss Kostennote vom 5. März 2019 auszurichten. Staatsanwältin R.________ beantragte für die Generalstaatsanwaltschaft Folgendes (pag. 657 und 666 f., Hervorhebungen im Original): I.