Darin beschränkte der Beschuldigte die Berufung auf den Schuldspruch wegen Veruntreuung zum Nachteil der D.________AG, die dafür ausgesprochene Strafe (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 509) sowie die weiter verfügte Verrechnung der Forderung aus