Das Widerrufsverfahren betreffend das Urteil des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland vom 20. Januar 2009 stellte die Vorinstanz ein, wobei sie die Verfahrenskosten dem Kanton Bern auferlegte und auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtete (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 510). Schliesslich verfügte die Vorinstanz, die beschlagnahmten drei Couverts mit Unterlagen als Beweismittel bei den Akten zu belassen und die dem Beschuldigten zugesprochene Entschädigung gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO mit dem ihm auferlegten Verfahrenskosten zu verrechnen (Ziff.