__ begangen am 13. Oktober 2011 in C.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten von CHF 4'508.20 sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen, auf CHF 3'709.60 bestimmten Verfahrenskosten an den Kanton Bern (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 507). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig der Veruntreuung, mehrfach in C._____