3. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin D.________ wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. 62 VII. Weiter wird verfügt: 1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 21‘341.00 werden im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 4‘268.20, dem Kanton Bern auferlegt. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 5‘000.00 werden im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 1‘000.00, dem Kanton Bern auferlegt.