59 amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, sich belaufend auf CHF 4‘527.35, ebenfalls im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 3‘621.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 2‘453.95 bzw. CHF 905.35, besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. 2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerinnen D.________ und C.________, Fürsprecherin E.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: