58 2. der Pornografie, mehrfach begangen zu unbekannten Zeitpunkten im Zeitraum vom 1. März 2013 bis 30. Juni 2015 in W.________ z.N. von C.________ (geb. ________) gemäss Anklageschrift Ziff. I.3; und in Anwendung der Artikel 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 187 Ziff. 1, 197 Abs. 1 aStGB; Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon sind 18 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.