2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung, angeblich begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 4. Juli 2015 in X.________ z.N. D.________ gemäss Anklageschrift Ziff. I.4.2 Lemma 7, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Urteilsdispositiv Ziff. II.). 3. der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. Juli 2014 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde, ohne Verwarnung und ohne Verlängerung der Probezeit,