55 2‘960.70 resp. das volle Honorar auf CHF 3‘669.60 bestimmt (vgl. dazu die Urteilsberichtigung vom 10. August 2020). Der Beschuldigte obsiegt hinsichtlich der Vorwürfe z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2 vollumfänglich. Er wird daher nicht rück- und nachzahlungspflichtig. VII. Verfügungen Hinsichtlich der weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 56 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.