28.5 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin 2 Für das oberinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin 2, Fürsprecherin E.________, gestützt auf die ebenfalls als angemessen erachtete Honorarnote vom 8. Juli 2019 auf CHF