Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die der Straf- und Zivilklägerin 1 für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘813.45 zurückzuzahlen und Fürsprecherin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘165.35, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 28.5 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin 2